Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 122 Umgehungsverbot
Stand: 01.12.2021
Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 122 TKG →
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